LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 27.11.2013
L 8 R 174/12
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 (28) R 146/09

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungPrüfung einer abhängigen Beschäftigung einer Lehrkraft an einer Musikschule in kommunaler TrägerschaftPrüfung des Inhalts des Vertrages über die freie Mitarbeit der Lehrkraft

LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 8 R 174/12

DRsp Nr. 2014/10860

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Prüfung einer abhängigen Beschäftigung einer Lehrkraft an einer Musikschule in kommunaler Trägerschaft Prüfung des Inhalts des Vertrages über die freie Mitarbeit der Lehrkraft

1. Bei der Prüfung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten zu untersuchen, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. So können die Regelungen eines Vertrages auf eine selbständige Tätigkeit gerichtet sein, die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung allerdings überwiegend auf eine abhängige Beschäftigung hinweisen. 2. Ist die Lehrkraft sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht und auch in der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang in die organisatorische Struktur der Musikschule eingebunden und unterliegt sie entsprechenden Weisungsrechten, ist die vertraglich vereinbarte Weisungsfreiheit faktisch inhaltsleer und somit kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit.

Tenor