LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.09.2018
L 9 KR 173/14
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1678/12

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für einzelne TageAbgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungVorliegen gegenläufiger tatsächlicher Umstände oder IndizienGesamtabwägung aller Umstände

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 173/14

DRsp Nr. 2019/1468

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für einzelne Tage Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Vorliegen gegenläufiger tatsächlicher Umstände oder Indizien Gesamtabwägung aller Umstände

1. Die Einstufung einer (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfordert nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. 2. Bei Vorliegen gegenläufiger tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. 3. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung hat zur Voraussetzung, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2014 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.