LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.05.2022
L 4 KR 394/16
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 1953/12

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungStatusabgrenzung freier HandelsvertreterMonatlich garantiertes Entgelt in existenzsicherndem Umfang

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen L 4 KR 394/16

DRsp Nr. 2022/15939

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Statusabgrenzung freier Handelsvertreter Monatlich garantiertes Entgelt in existenzsicherndem Umfang

1. Zur Statusabgrenzung bei einem Handels-/Versicherungsvertreter, dessen Tätigkeitsschwerpunkt auch in der Mitarbeiterschulung lag.2. Erhält ein Erwerbstätiger monatlich ein garantiertes Entgelt in existenzsicherndem Umfang, liegt in der Möglichkeit, durch besondere Anstrengungen weitere erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile „on top“ zu erwirtschaften, mangels Verlustgefahr kein unternehmerisches Risiko.

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2019 aufgehoben wird.

Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 bis 4, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 15. Juli 2002 um die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund seiner Tätigkeit für die R AG (Beigeladene zu 1, im Folgenden: Beigeladene).