LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.11.2017
L 5 KR 490/15
Normen:
KSVG § 2 S. 2; KSVG § 3 Abs. 1 S. 1; KSVG § 3 Abs. 2 S. 1; UrhG § 2 S. 2; UrhG § 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 480/12

Versicherungspflicht in der KünstlersozialversicherungAnforderungen an eine Zuordnung von Lektoratsarbeiten für Dissertationen oder Habilitationsschriften und Übersetzungen schriftlicher Texte zur publizistischen TätigkeitBetrachtung von Kalenderjahren bei der Feststellung des Gesamtbildes einer gemischten Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 490/15

DRsp Nr. 2020/14593

Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung Anforderungen an eine Zuordnung von Lektoratsarbeiten für Dissertationen oder Habilitationsschriften und Übersetzungen schriftlicher Texte zur publizistischen Tätigkeit Betrachtung von Kalenderjahren bei der Feststellung des Gesamtbildes einer gemischten Tätigkeit

1. Lektoratsarbeiten für Dissertationen oder Habilitationsschriften sind publizistischer Natur. 2. Übersetzungen schriftlicher Texte sind publizistischer Natur, wenn sie eine eigenschöpferische Leistung darstellen und ein über das rein Handwerkliche hinausgehender Gestaltungsspielraum vorliegt. 3. In Anlehnung an § 3 Abs. 1 KSVG ist es sachgerecht, die jeweiligen Kalenderjahre - und nicht etwa den gesamten streitigen Zeitraum als Ganzes oder unterjährige Teilzeiträume - der Betrachtung zur Schwerpunktbildung bei einer gemischten Tätigkeit zu Grunde zu legen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.07.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSVG § 2 S. 2; KSVG § 3 Abs. 1 S. 1; KSVG § 3 Abs. 2 S. 1; UrhG § 2 S. 2; UrhG § 3 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin seit September 2011 als Publizistin nach dem KSVG pflichtversichert ist.

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