LSG Hamburg - Urteil vom 04.12.2013
L 2 R 116/12
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 1130/10

Versicherungspflicht in der Renten- und ArbeitslosenversicherungAbhängige BeschäftigungAbgrenzung im Einzelfall bei einem Taxifahrer

LSG Hamburg, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 2 R 116/12

DRsp Nr. 2014/7734

Versicherungspflicht in der Renten- und ArbeitslosenversicherungAbhängige BeschäftigungAbgrenzung im Einzelfall bei einem Taxifahrer

1. Nicht die Vertragsgestaltung, sondern die tatsächlich durchgeführte Tätigkeit ist rechtlich maßgebend für die Feststellung der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder eine selbstständige versicherungsfreie Betätigung. 2. Zur Abgrenzung kommt es darauf an, ob der Betroffene in wesentlicher Hinsicht Weisungen des Auftraggebers unterworfen war, er im Rechtsverkehr nicht wie ein Unternehmer, sondern wie ein Beschäftigter des Geschäftsherrn auftrat, er selbst kein rechtlich relevantes Unternehmerrisiko zu tragen hatte und die konkrete Taxifahrer-Tätigkeit letztlich auch nicht dem Leitbild eines Personenbeförderungsunternehmers bzw. selbstständigen Gewerbetreibenden in diesem Bereich entsprochen hat oder nicht. 3. Konkret ist ein Taxifahrer, der kein eigenes Fahrzeug verwendet, als abhängig Beschäftigter anzusehen. Taxifahrer mit eigenem Fahrzeug sind dann als Selbstständige anzusehen, wenn sie über eine eigene Taxenkonzession nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verfügen und bei ihnen auch ein eigenes Unternehmensrisiko besteht (hier nach den Umständen verneint).

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.