LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.03.2018
L 9 KR 133/15
Normen:
KSVG § 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 2062/11

Versicherungspflicht nach dem KünstlersozialversicherungsgesetzAbgrenzung von Beschäftigung und SelbständigkeitTätigkeit in Form der Heimarbeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 133/15

DRsp Nr. 2018/7825

Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit Tätigkeit in Form der Heimarbeit

Eine abhängige Beschäftigung kann auch in Form der Heimarbeit ausgeübt werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSVG § 2 S. 1-2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 15. Januar 2015.

Die im Jahre 1956 geborene Klägerin ist promovierte Chemikerin. Sie war von 1995 bis 31. Dezember 2009 als wissenschaftliche Redakteurin bei dem Fachinformationszentrum Chemie B GmbH (FIZ Chemie) beschäftigt und in dieser Zeit mit dem Erstellen von Fachreferaten und Schlagworten für den Chemical Abstracts Service (CAS) befasst. Der CAS ist eine Unterabteilung der American Chemical Society. Sein Publikationsorgan Chemical Abstracts (CA) hat zum Ziel, weltweit sämtliche Chemie-relevanten Veröffentlichungen zu indexieren und zusammenzufassen.

Im Januar 2010 bezog die Klägerin Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.