LSG Hamburg - Urteil vom 06.06.2023
L 1 BA 15/22
Normen:
SGB IV § 7; SGB IV § 28p Abs. 1; BGB § 181; BGB § 723 Abs. 1 S. 1; BGB § 723 Abs. 2; BGB § 723 Abs. 3;

Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitRechtsmacht durch mindestens 50%ige KapitalbeteiligungKeine Berücksichtigung schuldrechtlicher Vereinbarungen

LSG Hamburg, Urteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen L 1 BA 15/22

DRsp Nr. 2023/13258

Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Rechtsmacht durch mindestens 50%ige Kapitalbeteiligung Keine Berücksichtigung schuldrechtlicher Vereinbarungen

Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sind aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung nur dann selbstständig tätig, wenn sie mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine „echte“/„qualifizierte“ Sperrminorität eingeräumt ist. Dabei sind außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarungen (Abreden) bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen – hier im Falle eines jederzeit kündbaren schuldrechtlichen Poolvertrags.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGB IV § 28p Abs. 1; BGB § 181; BGB § 723 Abs. 1 S. 1; BGB § 723 Abs. 2; BGB § 723 Abs. 3;

Tatbestand