LSG Bayern - Urteil vom 04.07.2017
L 3 U 189/14
Normen:
SGB VII § 136 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 259/12

Versicherungsschutz eines Gleitschirm- und Drachenfluglehrers in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Demonstrationsflug vor Teilnehmern einer betrieblich veranlassten Reise

LSG Bayern, Urteil vom 04.07.2017 - Aktenzeichen L 3 U 189/14

DRsp Nr. 2017/14244

Versicherungsschutz eines Gleitschirm- und Drachenfluglehrers in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Demonstrationsflug vor Teilnehmern einer betrieblich veranlassten Reise

1. In der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Verrichtungen eines selbständig tätigen, kraft Satzung pflichtversicherten Unternehmers. 2. Hier: Versicherungsschutz eines Gleitschirm- und Drachenfluglehrers bei einem Flug mit einem Speedrider zu Demonstrations- bzw. Werbezwecken.

Ein zu einem Unfall führender Start mit einem sog. Speedrider steht objektiv und subjektiv in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit als Gleitschirm- und Fluglehrer, wenn es sich um einen angekündigten Demonstrationsflug vor Teilnehmern einer betrieblich veranlassten Reise gehandelt hat, die auch Kunden des Fluglehrers gewesen sind.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. März 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 23. November 2008 um einen Arbeitsunfall handelt.

II.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 136 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;