LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.11.2022
L 6 U 31/21
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 85/18

Versicherungsschutz eines Schülers in der gesetzlichen UnfallversicherungAnerkennung eines Apophysenabrisses bei einem 100m-Lauf als Arbeitsunfall

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen L 6 U 31/21

DRsp Nr. 2023/5880

Versicherungsschutz eines Schülers in der gesetzlichen Unfallversicherung Anerkennung eines Apophysenabrisses bei einem 100m-Lauf als Arbeitsunfall

1. Ein Apophysenabriss bei einem wiederholten Laufschritt eines 100 m-Laufes lässt nicht den Schluss auf die Austauschbarkeit durch eine Alltagsursache zu.2. Entsteht ein Apophysenabriss bei der relativen Überstreckung im körpernahen Oberschenkelgelenk, folgt aus der ungewollten Überstreckung eine ggf erforderliche Unfreiwilligkeit des Geschehens.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außer-

gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei einem Apophysenabriss des Klägers beim Sprint im Schulsport um einen Schulunfall handelt.

Der damals 15-jährige Kläger stürzte am 20. September 2017 kurz vor dem Ziel eines 100 m-Laufes des Sportfestes seiner Schule, konnte nicht mehr aufstehen und wurde in stationäre Behandlung aufgenommen. Der Vorgang ist Gegenstand der Unfallmeldung des Gymnasiums F. vom 25. September 2017.