LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.09.2012
L 3 U 28/12
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 109/11

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unterbrechung einer Dienstreise durch eine eingeschobene private Verrichtung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen L 3 U 28/12

DRsp Nr. 2014/3126

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unterbrechung einer Dienstreise durch eine eingeschobene private Verrichtung

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 10. Januar 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2011 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 7. Juli 1966 zurückzunehmen. Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 7. Dezember 1965 ein Arbeitsunfall gewesen ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Unfallereignisses vom 7. Dezember 1965 als Arbeitsunfall.