LSG Hessen - Beschluss vom 05.12.2011
L 3 U 174/10
Normen:
SGB IV § 3; SGB IV § 4 Abs. 1; SGB IV § 6;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 178/08

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Entsendung nach Südafrika

LSG Hessen, Beschluss vom 05.12.2011 - Aktenzeichen L 3 U 174/10

DRsp Nr. 2012/2026

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Entsendung nach Südafrika

1. Eine Ausstrahlung des Unfallversicherungsschutzes nach § 4 SGB IV wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Beschäftigungsverhältnis allein im Hinblick auf die Entsendung begründet wird. Zu Beginn der Entsendung muss in einem solchen Fall indes infolge der Eigenart der Beschäftigung oder durch konkrete Vereinbarung gewährleistet sein, dass die Beschäftigung beim entsendenden Arbeitgeber im Inland weitergeführt wird. Wird die Beschäftigung ausschließlich zum Zwecke der Tätigkeit im Ausland eingegangen oder ist dies bei Beginn nicht auszuschließen, so wird der Beschäftigte nur aufgrund einer Anstellung im Inland tätig und es fehlt von vornherein an der für die Ausstrahlung erforderlichen fortbestehenden Inlandsintegration bei vorübergehender Auslandsbeschäftigung. 2. Ein Anspruch auf Leistungen des Unfallversicherungsträgers aufgrund einer sogenannten Formalversicherung besteht nicht, wenn eine nicht versicherungspflichtige Person ohne nähere Erläuterung von dem Arbeitgeber in den Lohnnachweisen mit aufgeführt worden ist. Denn dieser Rechtsfehler ist in erster Linie im Verhalten des Arbeitgebers begründet und fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Unfallversicherungsträgers.