LSG Bayern - Urteil vom 18.10.2017
L 2 U 308/16
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 80/16

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei GemeinschaftsveranstaltungenAnforderungen an das Offenstehen der Veranstaltung für die gesamte Belegschaft

LSG Bayern, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen L 2 U 308/16

DRsp Nr. 2018/11349

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Gemeinschaftsveranstaltungen Anforderungen an das Offenstehen der Veranstaltung für die gesamte Belegschaft

Bei der Prüfung, ob die Teilnahme an der von einem Unternehmen veranstalteten Gemeinschaftsveranstaltung dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt, kommt es hinsichtlich des Kriteriums, dass die Veranstaltung der gesamten Belegschaft bzw. einzelnen Organisationseinheiten der Belegschaft offenstehen muss, nicht auf ein vom Unternehmen angebotenes Gesamtprogramm an, bei dem die Beschäftigten unter mehreren angebotenen Veranstaltungen auswählen können, sondern auf die konkrete Einzelveranstaltung.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 06.07.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Arbeitgeber des Klägers veranstalteter Skiausflug als versicherte Tätigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzusehen ist.