Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 06.07.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Arbeitgeber des Klägers veranstalteter Skiausflug als versicherte Tätigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzusehen ist.
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