LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.11.2008
L 8 U 69/07
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2009, 291
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 29/06

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit, polizeiliche Eignungsprüfung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2008 - Aktenzeichen L 8 U 69/07

DRsp Nr. 2009/891

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit, polizeiliche Eignungsprüfung

Eine seitens einer Polizeidirektion für die Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei veranlasste Eignungsprüfung ist nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit erforderlich, wenn die Bewerber für den Polizeivollzugsdienst bei erfolgreicher Absolvierung der Eignungsprüfung nicht etwa als Beschäftigte im Sinne des SGB VII, sondern als Beamte auf Widerruf in den Polizeidienst übernommen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Unfall im Rahmen der sportlichen Aufnahmeprüfung für den Polizeivollzugsdienst als Arbeitsunfall anerkannt werden kann und dem Kläger deshalb Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.