Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Unfall im Rahmen der sportlichen Aufnahmeprüfung für den Polizeivollzugsdienst als Arbeitsunfall anerkannt werden kann und dem Kläger deshalb Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
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