Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Ereignisses vom 18. Mai 2010 als Arbeitsunfall streitig.
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