LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.11.2012
L 6 U 1735/12
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 26.03..2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 1444/11

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Besuch der Werkskantine zur Nahrungsaufnahme

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 6 U 1735/12

DRsp Nr. 2013/2535

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Besuch der Werkskantine zur Nahrungsaufnahme

1. Die Nahrungsaufnahme in einer Betriebskantine ist grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.2. Dass nach der Betriebsphilosophie des Arbeitgebers die Führungskräfte ihre Mahlzeiten mit den übrigen Beschäftigten einnehmen sollen, begründet keine betrieblichen Gründe für die Nahrungsaufnahme.3. In der Verunreinigung des Kantinenbodens verwirklicht sich keine besondere betriebliche Gefahr.

1. Die Nahrungsaufnahme in einer Betriebskantine ist grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. 2. Dass nach der Betriebsphilosophie des Arbeitgebers die Führungskräfte ihre Mahlzeiten mit den übrigen Beschäftigten einnehmen sollen, begründet keine betrieblichen Gründe für die Nahrungsaufnahme. 3. In der Verunreinigung des Kantinenbodens verwirklicht sich keine besondere betriebliche Gefahr. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Ereignisses vom 18. Mai 2010 als Arbeitsunfall streitig.