LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.07.2017
L 6 U 3293/16
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 3544/15

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für geringfügig BeschäftigteZulässigkeit der Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage der Angaben nur eines Beteiligten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen L 6 U 3293/16

DRsp Nr. 2017/12650

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte Zulässigkeit der Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage der Angaben nur eines Beteiligten

1. Dem Tatsachengericht ist es nicht verwehrt, Feststellungen allein auf die Angaben eines Beteiligen zu stützen. 2. Geringfügig Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert, selbst wenn es der Arbeitgeber unterlässt, die Tätigkeit oder das Arbeitsentgelt zu melden.

1. Versicherte können von der zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 102 SGB VII die Feststellung eines Versicherungsfalls, hier eines Arbeitsunfalls, beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten ist. 2. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geht es nicht um die Zurechnung eines Erfolgs zu einer verursachenden Person, sondern um die Begründung einer versicherungsrechtlichen Einstandspflicht einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für einen tatbestandlichen Schaden, den ein anderes Rechtssubjekt, die oder der Verletzte, unter eigener Mitwirkung erlitten hat.