LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2017
L 9 U 2669/14
Normen:
SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.; SGB VII § 128 Abs. 1 Nr. 7; SGB VII § 133 Abs. 1; SGB VII § 135 Abs. 2; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) und Nr. 13 Buchst. a); SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 U 456/12

Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beim Arbeitsunfall eines mitarbeitenden Ehegatten eines landwirtschaftlichen Unternehmens bei der Hilfeleistung gegenüber einer anderen Person

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen L 9 U 2669/14

DRsp Nr. 2017/8736

Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beim Arbeitsunfall eines mitarbeitenden Ehegatten eines landwirtschaftlichen Unternehmens bei der Hilfeleistung gegenüber einer anderen Person

Wird der mitarbeitende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch Tritte von Kühen verletzt, so verwirklicht sich die typische Gefahr der Nutztierhaltung, vor der die landwirtschaftliche Unfallversicherung Schutz gewährt. Dies gilt auch dann, wenn seine Handlungstendenz (auch) darauf gerichtet war, einer durch die Tiere in Gefahr geratenen Person Hilfe zu leisten.

1. Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. 2. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. 3. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird als "Handlungstendenz" bezeichnet.