SG Stuttgart, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 U 456/12
Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beim Arbeitsunfall eines mitarbeitenden Ehegatten eines landwirtschaftlichen Unternehmens bei der Hilfeleistung gegenüber einer anderen Person
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen L 9 U 2669/14
DRsp Nr. 2017/8736
Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beim Arbeitsunfall eines mitarbeitenden Ehegatten eines landwirtschaftlichen Unternehmens bei der Hilfeleistung gegenüber einer anderen Person
Wird der mitarbeitende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch Tritte von Kühen verletzt, so verwirklicht sich die typische Gefahr der Nutztierhaltung, vor der die landwirtschaftliche Unfallversicherung Schutz gewährt. Dies gilt auch dann, wenn seine Handlungstendenz (auch) darauf gerichtet war, einer durch die Tiere in Gefahr geratenen Person Hilfe zu leisten.
1. Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt.2. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist.3. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird als "Handlungstendenz" bezeichnet.
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