LSG Thüringen - Urteil vom 19.10.2023
L 1 U 631/22
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 588/19

Versicherungsschutz Mitarbeiter durch gesetzliche Unfallversicherung bei Aufheben Motorrad eines anderen Mitarbeiters nach UnfallTheorie der wesentlichen Bedingung bezüglich Gesundheitsschaden bei ArbeitsunfallKonkurierende Ursachen bei ArbeitsunfallUnfallversicherungsschutz bei Nothilfe

LSG Thüringen, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen L 1 U 631/22

DRsp Nr. 2023/16974

Versicherungsschutz Mitarbeiter durch gesetzliche Unfallversicherung bei Aufheben Motorrad eines anderen Mitarbeiters nach Unfall Theorie der wesentlichen Bedingung bezüglich Gesundheitsschaden bei Arbeitsunfall Konkurierende Ursachen bei Arbeitsunfall Unfallversicherungsschutz bei Nothilfe

1. Das unaufgeforderte Anheben eines Motorrades nach selbst verursachtem Anprall steht nicht als "Wie-Beschäftigung" gem. § 2 Abs. 2 S 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn vorrangiges Handlungsmotiv die Verhinderung des Eintritts eines weiteren Schadens ist.2. Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens muss der Handelnde sich auf ausreichende Anhaltspunkte in den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles stützen (hier verneint bei Anheben eines Motorrades nach selbst verursachtem Anprall).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 31. August 2018 als Arbeitsunfall streitig.