LSG Hessen - Urteil vom 29.11.2011
L 3 U 207/10
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b; SGB VII § 4 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 250/09

Versicherungsschutz Pfarrern im Ruhestand in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 29.11.2011 - Aktenzeichen L 3 U 207/10

DRsp Nr. 2011/22147

Versicherungsschutz Pfarrern im Ruhestand in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Das Dienstverhältnis eines Pfarrers besteht auch nach dessen Eintritt in den Ruhestand fort. 2. Übt ein Pfarrer nach Eintritt in den Ruhestand sein Amt aus, so handelt es sich um eine versicherungsfreie Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Ein hierbei erlittener Unfall stellt einen Dienstunfall dar, der nicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b; SGB VII § 4 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII gehörte.