LSG Hessen - Beschluss vom 28.09.2017
L 8 KR 288/17 B ER
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 12/17

Versorgung auf ärztliche Verordnung mit Sativex® SpraySchwerwiegend erkrankte SchmerzpatientenBehandlung mit Cannabis

LSG Hessen, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 8 KR 288/17 B ER

DRsp Nr. 2017/16292

Versorgung auf ärztliche Verordnung mit Sativex® Spray Schwerwiegend erkrankte Schmerzpatienten Behandlung mit Cannabis

1. Das Fertigarzneimittel Sativex® ist in Deutschland im Rahmen der Behandlung von MS-Patienten zugelassen und stellt ein Cannabis-Mundspray dar (http://www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=Cannabis-Mundspray). 2. Cannabis findet in Deutschland gerade auch für schwerwiegend erkrankte Schmerzpatienten zunehmende medizinische Anwendung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 14. Juli 2017 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 11. April 2017 verpflichtet, die Genehmigung für seine Versorgung auf ärztliche Verordnung mit Sativex® Spray zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beider Instanzen.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 14. Juli 2017 mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, vorläufig die Genehmigung zu seiner Versorgung mit einer Cannabistherapie zu erteilen,

ist im Umfang der Entscheidung des Senats erfolgreich.