LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.09.2008
L 2 KN 78/05 KR
Normen:
SGB V § 69; SGB V § 125; BGB § 611; BGB § 612 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 17/01

Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln, Abrechnung krankengymnastischer Leistungen durch Leistungserbringer, Höhe der Vergütung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen L 2 KN 78/05 KR

DRsp Nr. 2009/1251

Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln, Abrechnung krankengymnastischer Leistungen durch Leistungserbringer, Höhe der Vergütung

Grundsätzlich beruht der Vergütungsanspruch eines Leistungserbringers auf einem öffentlich-rechtlichen, als Dienstvertrag einzustufenden Behandlungsvertrag nach § 69 SGB V in Verbindung mit § 611 BGB. Hat weder der Leistungserbringer noch der Berufsverband mit der Krankenkasse eine Rahmenvereinbarung nach § 125 SGB V geschlossen, aus der die Höhe der Vergütung bestimmt ist, ist gem. § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.04.2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Der Klägerin werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 225 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 69; SGB V § 125; BGB § 611; BGB § 612 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung von weiteren EUR 4.402,98 für krankengymnastische Leistungen.