VG Karlsruhe - Urteil vom 22.01.2014
4 K 1742/11
Normen:
BeamtVG § 31 Abs. 3 S. 1; BeamtVG § 31 Abs. 3 S. 3; BKVO Anlage 1 Nr. 3101 (vom 31.10.1997);

Versorgung; Dienstunfall - Berufskrankheit; Hepatitis C; Betriebsarzt

VG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 4 K 1742/11

DRsp Nr. 2014/4816

Versorgung; Dienstunfall - Berufskrankheit; Hepatitis C; Betriebsarzt

Für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der bei der nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG vorzunehmenden Prüfung anzusetzen ist, ob ein Beamter nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer Infektionskrankheit (hier: Hepatitis C) besonders ausgesetzt ist, können die von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorliegen einer Berufskrankheit entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Danach beurteilt sich die Frage, ob der Versicherte einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt ist, nach dem Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsbereichs und dem Übertragungsrisiko der im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtungen (vgl. BSG, Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris).

1. Der Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 11.02.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.06.2011 werden aufgehoben; die Beklagte wird verpflichtet, die Infektion des Klägers mit Hepatitis C als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuerkennen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BeamtVG § 31 Abs. 3 S. 1; BeamtVG § 31 Abs. 3 S. 3; BKVO Anlage 1 Nr. 3101 (vom 31.10.1997);

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Hepatitis C Infektion als Dienstunfall/Berufskrankheit.