LSG Hessen - Beschluss vom 16.10.2017
L 8 KR 366/17 B ER
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 225/17

Versorgung mit Cannabis-Blüten PenelopeVersagen etablierter BehandlungsmethodenErkennbarkeit des Abwägungsprozesses

LSG Hessen, Beschluss vom 16.10.2017 - Aktenzeichen L 8 KR 366/17 B ER

DRsp Nr. 2017/16286

Versorgung mit Cannabis-Blüten Penelope Versagen etablierter Behandlungsmethoden Erkennbarkeit des Abwägungsprozesses

1. Den Versicherten soll ermöglicht werden, bei Versagen etablierter Behandlungsmethoden einen Therapieversuch mit cannabishaltigen Arzneimitteln zu unternehmen. 2. Ein Leistungsanspruch besteht nicht nur, wenn eine allgemein anerkannte Behandlungsmethode nicht vorhanden ist, sondern bereits dann, wenn bei abstrakter Betrachtung zwar eine Standardbehandlung existiert, diese aber nach begründeter vertragsärztlicher Einschätzung bei Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen sowie unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann. 3. Für den Fall der Nichtanwendbarkeit einer Standardtherapie im Hinblick auf die Nebenwirkungen und den Krankheitszustand ist eine begründete Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin/des behandelnden Vertragsarztes erforderlich, welche zwingend den hier vorzunehmenden Abwägungsprozess erkennen lassen muss.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 21. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6 S. 1;

Gründe