LSG Bayern - Beschluss vom 19.07.2023
L 4 KR 277/23 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 27.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 116/23

Versorgung mit dem Medikament Pentobarbital zur Verwirklichung des Wunsches nach einem selbstbestimmten Lebensende

LSG Bayern, Beschluss vom 19.07.2023 - Aktenzeichen L 4 KR 277/23 B ER

DRsp Nr. 2024/60

Versorgung mit dem Medikament Pentobarbital zur Verwirklichung des Wunsches nach einem selbstbestimmten Lebensende

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 27. April 2023 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, hilfsweise auf Beiordnung eines Notanwalts, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf). begehrt die (vorläufige) Versorgung mit dem Medikament Pentobarbital oder Alternativen zur Verwirklichung des Wunsches nach einem selbstbestimmten Lebensende.