I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 27. April 2023 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, hilfsweise auf Beiordnung eines Notanwalts, wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf). begehrt die (vorläufige) Versorgung mit dem Medikament Pentobarbital oder Alternativen zur Verwirklichung des Wunsches nach einem selbstbestimmten Lebensende.
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