LSG Hessen - Beschluss vom 21.11.2017
L 8 KR 406/17 B ER
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 326/17

Versorgung mit DronabinolSchwerwiegende ErkrankungNicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den KrankheitsverlaufKein Wirksamkeitsnachweis nach den Maßstäben evidenzbasierter Medizin

LSG Hessen, Beschluss vom 21.11.2017 - Aktenzeichen L 8 KR 406/17 B ER

DRsp Nr. 2018/548

Versorgung mit Dronabinol Schwerwiegende Erkrankung Nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf Kein Wirksamkeitsnachweis nach den Maßstäben evidenzbasierter Medizin

1. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V ist zunächst das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. "off-label-use" ist von einer schwerwiegenden Erkrankung dann auszugehen, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. 3. Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB V muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen. 4. Diese gesetzliche Formulierung ist weit gefasst und verlangt keinen Wirksamkeitsnachweis nach den Maßstäben evidenzbasierter Medizin. 5. Vielmehr genügen schon (Wirksamkeits-)Indizien, die sich auch außerhalb von Studien oder vergleichbaren Erkenntnisquellen oder von Leitlinien der ärztlichen Fachgesellschaften finden können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette: