Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pflegeversicherung. Konkret geht es um die Versorgung mit einem eigenbedienbaren Rollstuhl mit elektrischem Antrieb als Pflegehilfsmittel.
I. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
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