BVerfG - Beschluss vom 20.02.2006
1 BvR 268/06
Normen:
SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 P 10/04 R
LSG Hessen, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 P 1091/02

Versorgung mit einem eigenbedienbaren Rollstuhl mit elektrischem Antrieb in der privaten Pflegeversicherung

BVerfG, Beschluss vom 20.02.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 268/06

DRsp Nr. 2006/25804

Versorgung mit einem eigenbedienbaren Rollstuhl mit elektrischem Antrieb in der privaten Pflegeversicherung

Die Auslegung des § 40 Abs. 1 S. 1 SGB XI durch die Fachgerichte, wonach die Versorgung mit einem eigenbedienbaren Rollstuhl der Kranken- und nicht der Pflegeversicherung unterfällt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pflegeversicherung. Konkret geht es um die Versorgung mit einem eigenbedienbaren Rollstuhl mit elektrischem Antrieb als Pflegehilfsmittel.

I. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.