LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.06.2018
L 5 KR 183/17
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 121/16

Versorgung mit einem FußhebersystemHilfsmittel zum BehinderungsausgleichMittelbarer und unmittelbarer Behinderungsausgleich

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 183/17

DRsp Nr. 2018/12575

Versorgung mit einem Fußhebersystem Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich Mittelbarer und unmittelbarer Behinderungsausgleich

1. Bei der Erforderlichkeit eines Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGB V ist zu unterschieden zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar zum Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst eingesetzt wird, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird. 2. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich ist das Funktionsdefizit unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts möglichst weitgehend auszugleichen. 3. Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann in diesem Fall nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist.

Tenor