LSG Bayern - Urteil vom 06.07.2017
L 4 KR 569/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 126 Abs. 1 S. 2; SGB V § 127 Abs. 2; SGB V § 127 Abs. 2a; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGG § 51;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 769/13

Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsstoffen zur Stoma-Therapie in der gesetzlichen KrankenversicherungRückgriff auf Regelungen des Privatrechts im Rechtsverhältnis zwischen Krankenkasse und LeistungserbringerKein Schadensersatzanspruch eines Leistungserbringers wegen Verletzung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses gegen die KrankenkasseKeine Pflichtverletzung durch die Stellung erhöhter Qualitätsanforderungen

LSG Bayern, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen L 4 KR 569/15

DRsp Nr. 2017/13223

Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsstoffen zur Stoma-Therapie in der gesetzlichen Krankenversicherung Rückgriff auf Regelungen des Privatrechts im Rechtsverhältnis zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer Kein Schadensersatzanspruch eines Leistungserbringers wegen Verletzung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses gegen die Krankenkasse Keine Pflichtverletzung durch die Stellung erhöhter Qualitätsanforderungen

1. Zur ergänzenden Anwendbarkeit von Regelungen des BGB im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer. 2. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Pflichtverletzung im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses (culpa in contrahendo). 3. Die Klärung der Frage, ob der Beitritt zu einem Vertrag auch ohne Erfüllung der im Rahmenvertrag genannten Auflagen möglich ist, stellt eine wesentliche Vorfrage dar und dient der Anbahnung eines Schuldverhältnisses. Dies gilt erst recht bei entsprechender Einleitung eines Klageverfahrens bzw. einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. 4. Dabei ist grundsätzlich nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Fachverband und den Krankenkassen abzustellen. 5. Zur Frage des Vertreten Müssens der Krankenkasse, wenn eine Klage eines Leistungserbringers gegen die Krankenkassen erst im Revisionsverfahren (teilweise) erfolgreich war.