LSG Hessen - Beschluss vom 04.10.2017
L 8 KR 255/17 B ER
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 163/17

Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zur InhalationVorliegen einer schwerwiegenden ErkrankungLebensbedrohliche Erkrankung

LSG Hessen, Beschluss vom 04.10.2017 - Aktenzeichen L 8 KR 255/17 B ER

DRsp Nr. 2017/16283

Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zur Inhalation Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung Lebensbedrohliche Erkrankung

1. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V ist zunächst das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung. 2. Das Gesetz definiert den Begriff der "schwerwiegenden Erkrankung" nicht; nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. "off-label-use" ist von einer schwerwiegenden Erkrankung dann auszugehen, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. 3. Allerdings kann nicht jede Art von Erkrankung den Anspruch auf eine Behandlung mit dazu nicht zugelassenen Arzneimitteln begründen, sondern nur eine solche, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt.