Die Parteien streiten über den Inhalt der den Klägern von der Beklagten gemachten Versorgungszusage.
Der Auseinandersetzungen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beklagte betreibt in freier Trägerschaft eine katholische Schule, an der die Kläger als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der C.-A. S..
Der Kläger zu 1. war aufgrund schriftlichen Dienstvertrages vom 27.05.1977 (Bl. 37 ff. d. A.) seit dem 15.09.1977 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-A. S., als Lehrkraft für die Fächer Biologie, Chemie beschäftigt.
In der Zusatzversicherung zum Dienstvertrag vom 21.03.1980 (Bl. 43 d.A.) ist u.a. Folgendes geregelt:
"...
Der Schulträger übernimmt ab 1. April 1980 für Herrn Z., ...,
die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Die aus dieser Beitragsübernahme entstehende Belastung an Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherung trägt der Dienstnehmer.
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