LAG München - Urteil vom 09.06.2006
11 Sa 740/05
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 305 Abs. 1 ; BGB § 310 Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 849/04

Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen; Vertragsauslegung

LAG München, Urteil vom 09.06.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 740/05

DRsp Nr. 2008/18440

Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen; Vertragsauslegung

»Regelungsgehalt einer einzelvertraglichen Vereinbarung, mit der dem Arbeitnehmer eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt wird.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 305 Abs. 1 ; BGB § 310 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Inhalt der den Klägern von der Beklagten gemachten Versorgungszusage.

Der Auseinandersetzungen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte betreibt in freier Trägerschaft eine katholische Schule, an der die Kläger als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der C.-A. S..

Der Kläger zu 1. war aufgrund schriftlichen Dienstvertrages vom 27.05.1977 (Bl. 37 ff. d. A.) seit dem 15.09.1977 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-A. S., als Lehrkraft für die Fächer Biologie, Chemie beschäftigt.

In der Zusatzversicherung zum Dienstvertrag vom 21.03.1980 (Bl. 43 d.A.) ist u.a. Folgendes geregelt:

"...

Der Schulträger übernimmt ab 1. April 1980 für Herrn Z., ...,

die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Die aus dieser Beitragsübernahme entstehende Belastung an Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherung trägt der Dienstnehmer.