LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.01.2017
L 13 VS 22/15
Normen:
SVG § 85;
Fundstellen:
NZS 2017, 760
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VS 36/11

Versorgung wegen einer WehrdienstbeschädigungEntschädigungspflichtiger WehrdienstunfallKrimineller Vorsatz des TätersEntschädigung von Verbrechensopfern

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.01.2017 - Aktenzeichen L 13 VS 22/15

DRsp Nr. 2017/10164

Versorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung Entschädigungspflichtiger Wehrdienstunfall Krimineller Vorsatz des Täters Entschädigung von Verbrechensopfern

1. Trotz des Umstands, dass sich ein Angriff während der Dienstzeit auf dem Kasernengelände und anlässlich einer Dienstverrichtung ereignet, liegt kein Wehrdienstunfall vor, wenn der durch den in keiner Weise mit dienstlichen Umständen zusammenhängende kriminelle Vorsatz des Täters so weit von der militärischen Sphäre - für die allein das SVG Entschädigung gewährt - entfernt ist, dass er nach den allgemeinen Regeln für die Entschädigung von Verbrechensopfern - das heißt nach dem Opferentschädigungsgesetz - zu behandeln ist. 2. Dies folgt aus der wertenden Betrachtung des Einzelfalls, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorzunehmen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.12.2014 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SVG § 85;

Tatbestand

Der am 00.00.1990 geborene Kläger verlangt von der Beklagten einen Ausgleich nach § 85 SVG (Soldatenversorgungsgesetz) für die gesundheitlichen Folgen einer WDB (Wehrdienstbeschädigung), welche er sich am 25.05.2010 als Soldat zuzog.