SG Hamburg, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 3/13
Versorgung wegen einer weiteren WehrdienstbeschädigungVerstärken der dem zu behandelnden Leiden eigentümlichen BeschwerdenErweitertes Verständnis des SchädigungsbegriffsVergleich des tatsächlichen und des hypothetischen Behandlungsergebnisses
LSG Hamburg, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen L 3 VE 13/16
DRsp Nr. 2017/9536
Versorgung wegen einer weiteren WehrdienstbeschädigungVerstärken der dem zu behandelnden Leiden eigentümlichen BeschwerdenErweitertes Verständnis des SchädigungsbegriffsVergleich des tatsächlichen und des hypothetischen Behandlungsergebnisses
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, liegt eine Wehrdienstbeschädigung nicht nur bei einer fehlerhaften Behandlung, sondern schon dann vor, wenn ein Leidenszustand, der bei freier Arztwahl durch eine andere Behandlungsmethode wahrscheinlich früher behoben worden wäre, infolge truppenärztlicher Behandlung länger fortbesteht; auf Verschulden kommt es insoweit nicht an.2. Neben dem Verstärken der dem zu behandelnden Leiden eigentümlichen Beschwerden und dem Auftreten von anderen Gesundheitsstörungen (im Sinne von Nebenwirkungen oder Komplikationen) reicht es für eine Schädigung als WDB aus, dass ein Heilerfolg ausbleibt.3. Dieses erweiterte Verständnis des Schädigungsbegriffs folgt aus Sinn und Zweck des Versorgungsschutzes bei truppenärztlicher Behandlung, denn es sollen grundsätzlich alle Risiken abgedeckt werden, die sich bei freier Arztwahl hätten vermeiden lassen.
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