LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.12.2009
11 Sa 1783/07 B
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 315; SGB VI § 159;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 101/07

Versorgungszusage mit gespaltener Rentenformel bei außerplanmäßiger Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; unbegründete Feststellungsklage zur Berechnung künftiger Rente

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1783/07 B

DRsp Nr. 2010/6167

Versorgungszusage mit gespaltener Rentenformel bei außerplanmäßiger Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; unbegründete Feststellungsklage zur Berechnung künftiger Rente

1. Bei einer Versorgungszusage, der eine sog. gespaltene Rentenformel zugrunde liegt, führt die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2003 nicht notwendig dazu, dass der zugrunde liegende Regelungsplan der Parteien nicht mehr verwirklicht werden kann (BAG vom 21.April 2009 - 3 AZR 695/08). 2. Steht fest, dass die Einbuße sich auf ein Volumen von weniger als 5 % der zugesagten Leistung beschränken wird, ist die Entscheidung des Arbeitgebers, bei Anpassung der Grenzwerte die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze gestaffelt über einen Zeitraum von 5 Jahren verteilt zu berücksichtigen, wirksam.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 14.08.2007 - 13 Ca 101/07 B - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 315; SGB VI § 159;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Berechnung einer zukünftig zu zahlenden Betriebsrente.