BGB § 104 § 105 Abs. 2 § 1903 § 210 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 11 § 27 Abs. 5 ; SGB VI § 106 Abs. 2 S. 1 § 106a Abs. 2 S. 1 § 108 § 99 Abs. 1 S. 1 § 99 Abs. 1 S. 2 § 99 Abs. 2 S. 3 ; SGG § 67 ;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 29.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 170/04
Verspätete Antragstellung für einen Beitragszuschuss zur Kranken- bzw Pflegeversicherung
LSG Hessen, Urteil vom 28.03.2008 - Aktenzeichen L 5 R 22/06 KN
DRsp Nr. 2008/16961
Verspätete Antragstellung für einen Beitragszuschuss zur Kranken- bzw Pflegeversicherung
Ein Beitragszuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung bzw Pflegeversicherung kann erst ab Beginn des Antragsmonats geleistet werden, wenn der Antrag nicht bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, gestellt wird. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei der Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden. Auch reicht eine bipolare Störung, die durch einen phasischen Verlauf gekennzeichnet ist, für den Eintritt einer Ablaufhemmung im Sinne von § 210BGB nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 104 § 105 Abs. 2 § 1903 § 210 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 11 § 27 Abs. 5 ; SGB VI § 106 Abs. 2 S. 1 § 106a Abs. 2 S. 1 § 108 § 99 Abs. 1 S. 1 § 99 Abs. 1 S. 2 § 99 Abs. 2 S. 3 ; SGG § 67 ;
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.