LSG Thüringen - Beschluss vom 04.02.2022
L 1 JVEG 387/21
Normen:
JVEG § 2 Abs. 2 S. 4; JVEG § 4 Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen JVEG

Verspätete Geltendmachung einer EntschädigungsforderungKeine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach dem JVEG

LSG Thüringen, Beschluss vom 04.02.2022 - Aktenzeichen L 1 JVEG 387/21

DRsp Nr. 2022/9620

Verspätete Geltendmachung einer Entschädigungsforderung Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach dem JVEG

1. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen, wie sie zB in § 67 Abs 2 S 4 SGG vorgesehen ist, enthält das JVEG keine Rechtsgrundlage. § 2 Abs 2 JVEG ist lex specialis gegenüber § 67 Abs 2 S 4 SGG.2. Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen, da damit der vom Gesetzgeber vorgesehene Ausschluss einer Wiedereinsetzung von Amts wegen hinfällig würde.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. April 2021 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 2 S. 4; JVEG § 4 Abs. 8;

Gründe

I.

Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 18 U 3078/19 erteilte der Beschwerdeführer dem Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2017 Prozessvollmacht. Diese erstreckte sich auch darauf, von der Justizkasse zu erstattende Beträge entgegen zu nehmen und betraf auch Verfahren z. B. der Kostenfestsetzung. Mit Beweisanordnung vom 9. Januar 2020 beauftragte der Vorsitzende der 18. Kammer F mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Beschwerdeführer befand sich ausweislich einer Bescheinigung des Sachverständigen am 5. März 2020 in K zur Begutachtung.