LAG Köln - Urteil vom 02.12.2009
3 Sa 500/09
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 4 S. 4; SGB IX § 85;
Fundstellen:
AuR 2010, 272
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8645/08

Verspätete Kündigungsschutzklage bei fehlender Kenntnis der Arbeitgeberin vom Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Arbeitnehmerin

LAG Köln, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 500/09

DRsp Nr. 2010/6837

Verspätete Kündigungsschutzklage bei fehlender Kenntnis der Arbeitgeberin vom Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Arbeitnehmerin

1. Die Kenntnis des Arbeitgebers von den den Sonderkündigungsschutz der §§ 85 ff. SGB IX begründenden Tatsachen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist grundlegende Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 4 Satz 4 KSchG. 2. Der Arbeitnehmer ist für das Vorliegen dieser Kenntnis darlegungs- und beweispflichtig.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.03.2009 - 12 Ca 8645/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1; KSchG § 4 S. 4; SGB IX § 85;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie über Rückzahlungsansprüche der Beklagten wegen doppelt gezahlten Krankengeldes.