LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.05.2006
10 Sa 95/06
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 4 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1498/05

Verspätetes Vorbringen im Berufungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 95/06

DRsp Nr. 2006/28118

Verspätetes Vorbringen im Berufungsverfahren

Normenkette:

ArbGG § 67 Abs. 4 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Verkaufsprämie.

Der Kläger, Student im Bereich Grafik und Design, war vom 01.07.2004 bis zum 31.08.2004 bei der Firma A. GbR, deren Gesellschafter der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) waren, als Produktionshelfer zu einem Stundenlohn von 6,00 EUR beschäftigt. Die Firma A. GbR befasste sich mit dem Bedrucken von T-Shirts; das Gewerbe wurde am 08.06.2005 abgemeldet.

Der Beklagte zu 1) betrieb als Inhaber der Firma B. ein Ladengeschäft, welches im Mai 2005 geschlossen wurde. Der Kläger war dort seit dem 01.09.2004 als Verkäufer vollzeitbeschäftigt.