LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.03.2006
1 Ta 282/05
Normen:
ZPO § 115 § 127 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1380/05

Verspätetes Vorbringen im Beschwerdeverfahren zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe - Pfändungsfreibeträge im Verbraucherinsolvenzverfahren als einzusetzendes Einkommen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 282/05

DRsp Nr. 2006/21663

Verspätetes Vorbringen im Beschwerdeverfahren zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe - Pfändungsfreibeträge im Verbraucherinsolvenzverfahren als einzusetzendes Einkommen

1. Im Verfahren zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind Unterlagen, die im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn, für die Verspätung liegen ausreichende Entschuldigungsgründe vor.2. Die der Antragstellerin im Verbraucherinsolvenzverfahren zustehenden Pfändungsfreibeträge sind bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Einkommen zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 115 § 127 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin/Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat am 16. September 2005 vor dem Arbeitsgericht Flensburg Kündigungsschutzklage sowie Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses erhoben. Am 26.9.2005 hat sie beantragt, ihr für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G. als Bevollmächtigten beizuordnen. Am 30.9.2005 hat die Beschwerdeführern eine von ihr ausgefüllte Erklärung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und am 31.10.2005 auf Anforderung des Arbeitsgerichts Kopie eines Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit F. über Bezug von Arbeitslosengeld sowie eine Lohnsteuerbescheinigung 2005 nachgereicht.