Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Mai 2018 geändert.
Die Bescheide des Beklagten vom 24. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2015 und vom 14. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2016 werden aufgehoben.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung des bei dem Kläger festgestellten Grades der Behinderung (GdB) sowie die Entziehung der Merkzeichen G, B, H und RF.
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