LAG Nürnberg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 75/12
ArbG Würzburg, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 507/11
Verstoß der auflösenden Bedingung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Berentung wegen voller Erwerbsminderung gegen das Diskriminierungsverbot
BAG, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 7 AZR 1002/12
DRsp Nr. 2015/7409
Verstoß der auflösenden Bedingung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Berentung wegen voller Erwerbsminderung gegen das Diskriminierungsverbot
Eine in einem Tarifvertrag geregelte auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller Erwerbsminderung endet, bewirkt keine Benachteiligung wegen einer Behinderung des Arbeitnehmers.Orientierungssätze:1. Die in § 33 Abs. 2TVöD geregelte auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer durch den Rentenversicherungsträger endet, ist durch einen sonstigen Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich dauerhaft seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, er durch die Stellung eines Rentenantrags den Eintritt der auflösenden Bedingung herbeigeführt hat, er durch einen voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug abgesichert ist und dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet werden soll, den Arbeitsplatz neu zu besetzen.
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