BAG - Urteil vom 10.12.2014
7 AZR 1002/12
Normen:
TVöD § 33 Abs. 2; TV-L § 33 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 2; TzBfG § 21; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 100; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 5; SGB IX § 2; SGB IX § 92; SGB X § 47 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 48; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2 Alt. 1; BGB § 305; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 626; BGG § 3; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 7; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
ArbRB 2015, 200
BAGE 150, 165
BB 2015, 1268
DB 2015, 7
EzA-SD 2015, 12
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 75/12
ArbG Würzburg, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 507/11

Verstoß der auflösenden Bedingung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Berentung wegen voller Erwerbsminderung gegen das Diskriminierungsverbot

BAG, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 7 AZR 1002/12

DRsp Nr. 2015/7409

Verstoß der auflösenden Bedingung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Berentung wegen voller Erwerbsminderung gegen das Diskriminierungsverbot

Eine in einem Tarifvertrag geregelte auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller Erwerbsminderung endet, bewirkt keine Benachteiligung wegen einer Behinderung des Arbeitnehmers. Orientierungssätze: 1. Die in § 33 Abs. 2 TVöD geregelte auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer durch den Rentenversicherungsträger endet, ist durch einen sonstigen Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich dauerhaft seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, er durch die Stellung eines Rentenantrags den Eintritt der auflösenden Bedingung herbeigeführt hat, er durch einen voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug abgesichert ist und dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet werden soll, den Arbeitsplatz neu zu besetzen.