LAG Hamm - Urteil vom 11.02.2004
18 Sa 1847/03
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 1004 ; BetrVG § 84 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 36
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 611/03

Verstoß gegen Benachteiligungsverbot bei Abmahnung wegen Beschwerde

LAG Hamm, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 1847/03

DRsp Nr. 2004/4483

Verstoß gegen Benachteiligungsverbot bei Abmahnung wegen Beschwerde

»1. Wird auf Grund und wegen des Inhalts einer Beschwerde dem Beschwerdeführer gegenüber vom Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen, so ist diese wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus § 84 Abs. 3 BetrVG unwirksam, auch wenn sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt.2. Eine Abmahnung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Inhalt und die Begleitumstände der Beschwerde die Grenzen des Beschwerderechts überschreiten. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. schwere haltlose Anschuldigungen gegen den Arbeitgeber bzw. gegen Vorgesetzte und Arbeitskollegen des Beschwerdeführers erhoben werden.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 1004 ; BetrVG § 84 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer Abmahnung.