LAG Köln - Urteil vom 26.06.2006
3 (11) Sa 81/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; HGB § 74 ;
Fundstellen:
BB 2007, 163
NZA-RR 2007, 73
ZIP 2007, 93
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3457/05

Verstoß gegen das allgemeine Wettbewerbsverbot bei anhängiger Kündigungsschutzklage - Einzelfallabwägung aufgrund besonderer Interessenlage

LAG Köln, Urteil vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 3 (11) Sa 81/06

DRsp Nr. 2007/1033

Verstoß gegen das allgemeine Wettbewerbsverbot bei anhängiger Kündigungsschutzklage - Einzelfallabwägung aufgrund besonderer Interessenlage

»1. Ein Verstoß gegen das allgemeine Wettbewerbsverbot stellt im bestehenden Arbeitsverhältnis einen an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Umstand dar.2. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Wettbewerbsverstoß nach erfolgter arbeitgeberseitiger Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist bei gleichzeitig anhängiger Kündigungsschutzklage geschieht. Allerdings kommt wegen der in diesem Fall für den Arbeitnehmer bestehenden besonderen Konfliktsituation den Einzelfallumständen eine herausgehobene Bedeutung zu. Hier sind insbesondere der Grad der Vorwerfbarkeit, der zeitliche Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis sowie Art und Umfang der Auswirkungen der Konkurrenztätigkeit auf den Geschäftsbetrieb des früheren Arbeitgebers zu berücksichtigen.3. Für eine analoge Anwendung der §§ 74 ff. HGB fehlt es in dieser Sachverhaltskonstellation an der erforderlichen Regelungslücke.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; HGB § 74 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten arbeitgeberseitigen Kündigung.