BSG - Beschluss vom 08.12.2014
B 13 R 365/14 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 109;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 199/12
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 417/10

Verstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtRecht auf Anhörung eines bestimmten Arztes

BSG, Beschluss vom 08.12.2014 - Aktenzeichen B 13 R 365/14 B

DRsp Nr. 2015/207

Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Recht auf Anhörung eines bestimmten Arztes

1. Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. 2. Soweit sinngemäß die Verletzung des Rechts auf Anhörung eines bestimmten Arztes (§ 109 SGG) gerügt wird, kann dieses Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2014 wird als unzulässig verworfen.