OLG Hamm - Urteil vom 02.05.2023
9 W 15/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 32; EuGVVO Art. 8 Nr. 1; ZPO § 1026;
Fundstellen:
EuZW 2023, 1062
ZIP 2023, 1265
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 447/22

Verstoß gegen Justizgewährungsanspruch innerhalb der EUInternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klageverfahren unter EU-MitgliedsstaatenInternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klageverfahren bei Vollstreckung im außereuropäischen Ausland

OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2023 - Aktenzeichen 9 W 15/23

DRsp Nr. 2023/6626

Verstoß gegen Justizgewährungsanspruch innerhalb der EUInternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klageverfahren unter EU-MitgliedsstaatenInternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klageverfahren bei Vollstreckung im außereuropäischen Ausland

1. Es verstößt gegen den innerhalb der Europäischen Union geltenden Justizgewährungsanspruch, wenn eine Prozesspartei im außereuropäischen Ausland gerichtliche Verfahren mit dem Ziel einleitet, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. 2. Für die Geltendmachung dieses Rechtsschutzziels besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zumindest aus Art. 8 Nr. 1 EuGVVO.

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 07.03.2023 abgeändert.

Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, untersagt:

a) b)