Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 07.03.2023 abgeändert.
Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, untersagt:
a) b)
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