LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.09.2012
5 Sa 297/11
Normen:
AGG § 1; SGB VI § 237a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 133/10

Verstoß gegenb § 1 AGG durch Anknüpfung einer Vorruhestandsregelung an das noch unterschiediche Renteneintrittsalter von Männern und Frauen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 297/11

DRsp Nr. 2012/21332

Verstoß gegenb § 1 AGG durch Anknüpfung einer Vorruhestandsregelung an das noch unterschiediche Renteneintrittsalter von Männern und Frauen

1. Wird in einem Aufhebungsvertrag zum Arbeitsverhältnis geregelt, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein monatliches Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Eintritt in die Rente gezahlt wird, kann das wegen des in der Übergangszeit noch unterschiedlichen Renteneintrittsalters für Frauen und Männer zu einer rechtswidrigen Diskriminierung im Sinne von § 1 AGG führen. Werden die Aufhebungsverträge so geschlossen, dass Männer wie Frauen maximal 48 Monate Vorruhestandsgeld beziehen können, kann sich die Diskriminierung allerdings nur aus den rentenrechtlichen Nachteilen des unterschiedlichen Renteneintrittsalters ergeben.