LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2006
12 Sa 175/06
Normen:
TzBfG § 8 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 678
DB 2006, 1682
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6416/05

Verteilung der Arbeitszeitverringerung nur innerhalb des vereinbarten Arbeitszeitmodells - betriebliche Ablehnungsgründe für Zeiten gehäufter Urlaubsanträge

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 175/06

DRsp Nr. 2006/27793

Verteilung der Arbeitszeitverringerung nur innerhalb des vereinbarten Arbeitszeitmodells - betriebliche Ablehnungsgründe für Zeiten gehäufter Urlaubsanträge

»1. Nach § 8 TzBfG kann gerade und nur die Verringerung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die Verteilung innerhalb des vereinbarten Arbeitszeitmodells, z. B. Wochen- oder Monatsarbeitszeit, nicht jedoch eine davon losgelöste Aufteilung z. B. in monatliche Phasen voller Arbeitsleistung und Phasen gänzlicher Arbeitsbefreiung beansprucht werden (entgegen LAG Düsseldorf vom 01.03.2002, LAGE Nr. 5 zu § 8 TzBfG).2. Jedenfalls stehen einem Aufteilungswunsch i. S. v. § 8 Abs. 4 TzBfG betriebliche Gründe entgegen, wenn - wie vorliegend - sich die Freizeitphase zeitlich mit einer Überzahl von Erholungsurlaubsanträgen (Schulferien, Jahresende) zu überschneiden pflegt.«

Normenkette:

TzBfG § 8 ;

Tatbestand: