LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2006 12 Sa 175/06
Normen:
TzBfG § 8 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 678
DB 2006, 1682
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6416/05
Verteilung der Arbeitszeitverringerung nur innerhalb des vereinbarten Arbeitszeitmodells - betriebliche Ablehnungsgründe für Zeiten gehäufter Urlaubsanträge
LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 175/06
DRsp Nr. 2006/27793
Verteilung der Arbeitszeitverringerung nur innerhalb des vereinbarten Arbeitszeitmodells - betriebliche Ablehnungsgründe für Zeiten gehäufter Urlaubsanträge
»1. Nach § 8TzBfG kann gerade und nur die Verringerung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die Verteilung innerhalb des vereinbarten Arbeitszeitmodells, z. B. Wochen- oder Monatsarbeitszeit, nicht jedoch eine davon losgelöste Aufteilung z. B. in monatliche Phasen voller Arbeitsleistung und Phasen gänzlicher Arbeitsbefreiung beansprucht werden (entgegen LAG Düsseldorf vom 01.03.2002, LAGE Nr. 5 zu § 8TzBfG).2. Jedenfalls stehen einem Aufteilungswunsch i. S. v. § 8 Abs. 4TzBfG betriebliche Gründe entgegen, wenn - wie vorliegend - sich die Freizeitphase zeitlich mit einer Überzahl von Erholungsurlaubsanträgen (Schulferien, Jahresende) zu überschneiden pflegt.«
Normenkette:
TzBfG § 8 ;
Tatbestand:
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