LAG Hamburg - Urteil vom 31.01.2018
33 Sa 17/17
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611a; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 39/17

Vertragliche Ausschlussfrist für Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Rahmen einer Abrechnungsverpflichtung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

LAG Hamburg, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 33 Sa 17/17

DRsp Nr. 2018/6164

Vertragliche Ausschlussfrist für Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Rahmen einer Abrechnungsverpflichtung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

1. Eine vertragliche Ausschlussfrist, die für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gilt, ist nicht gemäß § 3 S. 1 MiLoG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Der Begriff "insoweit" in § 3 S. 1 MiLoG beschränkt die Rechtsfolge der Unwirksamkeit auf Mindestlohnansprüche. Der Anspruch auf Urlaubsgeltung unterliegt nicht den §§ 1, 3 MiLoG. (im Anschluss an LAG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2017 - 7 Sa 560/16 - juris). 2. Bei Altverträgen, die vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes abgeschlossen worden sind, verstößt eine vertragliche Verfallklausel, die sich auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bezieht, nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. In diesen Fällen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine einschränkende, das Mindestlohngesetz nicht umfassende Auslegung geboten.