BAG - Urteil vom 16.05.2012
4 AZR 224/10
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 631/09
ArbG Bochum, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2550/08

Vertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge; Vertragsauslegung

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 224/10

DRsp Nr. 2012/15290

Vertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge; Vertragsauslegung

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. November 2009 - 11 Sa 631/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist seit dem 1. Oktober 2000 bei dem Beklagten und seiner Rechtsvorgängerin, der N Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend: GmbH), beschäftigt. In dem mit der GmbH am 11. September 2000 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:

"1. Wir stellen Sie mit Wirkung vom 01.10.2000 ein in

die

Filiale NC

als Ladenhilfe

mit einem Bruttomonatsgehalt von DM 504,27/mit einem Bruttoverdienst von DM 12,93 je volle Arbeitsstunde.

...

6. Für das Anstellungsverhältnis gelten im übrigen die für den Anstellungsort maßgebenden Tarifverträge des Einzelhandels, die Betriebsvereinbarungen und -anweisungen unserer Gesellschaft."

Am 20. März 2002 schlossen die Klägerin und die GmbH einen "Anschluss-Anstellungsvertrag für kaufmännische Teilzeit-Beschäftigung", der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

"1. Wir stellen Sie mit Wirkung vom 15.03.2002 ein in

die

Filiale N-W

als Verkäuferin

mit einem Monatsgehalt von EUR 1.671,30/mit einem Verdienst von EUR 11,39 je volle Arbeitsstunde.

...