LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.2021
12 Sa 343/21
Normen:
ZPO 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2779/20

Vertraglicher Energiekostenrabatt auch im RuhestandVertraglicher Energiekostenrabatt auch für Dauer des WitwenstandsFortbestand der Übernahme von Energiekosten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 343/21

DRsp Nr. 2021/16002

Vertraglicher Energiekostenrabatt auch im Ruhestand Vertraglicher Energiekostenrabatt auch für Dauer des Witwenstands Fortbestand der Übernahme von Energiekosten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Entscheidung im Anschluss und in Anwendung der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2013 zu den Az. 3 AZR 68/11 und 3 AZR 77/11.

Es besteht ein vertraglicher Freistellungsanspruch in Höhe von 25% der Kosten für Strom und Gas für die Ehefrau eines verstorbenen Arbeitnehmers.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.02.2021 - 5 Ca 2779/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger, der sich bereits im Ruhestand befindet, weiterhin von Gas- und Stromkosten in Höhe von 25 % freizustellen.

Der am 16.09.1952 geborene Kläger wurde zum 01.03.1975 von der Wuppertaler Stadtwerke AG, die heute als X. Energie und Wasser AG (im Folgenden X. AG) firmiert, als Schlosser auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 26.02.1991 eingestellt. § 2 des Arbeitsvertrags vom 26.02.1991 lautete: