LAG Berlin - Beschluss vom 21.02.2006
6 Ta 2215/05
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 75 Ca 21017/05

Vertragliches Anschlussarbeitsverhältnis nach Abberufung als Vorstandsvorsitzender

LAG Berlin, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 2215/05

DRsp Nr. 2006/19665

Vertragliches Anschlussarbeitsverhältnis nach Abberufung als Vorstandsvorsitzender

»Sieht ein Dienstvertrag für den Fall einer Abberufung des Dienstnehmers aus seiner Stellung als Vorstandsvorsitzender vor, dass das durch diesen Vertrag geregelte Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, so ist darin ein über die Abberufung hinausgehender Umstand zu sehen, aus dem sich ergibt, dass das Dienstverhältnis infolge der Abberufung zum Arbeitsverhältnis geworden ist (zu dieser Möglichkeit BAG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 5 AZB 41/96 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 zu II 1 b, aa der Gründe).«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

1. Das ArbG Berlin hat auf Rüge der Beklagten den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Berlin verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ArbGG handele, weil der Kläger aufgrund seiner gekündigten Stellung als Vorstandsvorsitzender der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gelte und eine weitere Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nicht existiere.