1. Das ArbG Berlin hat auf Rüge der Beklagten den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Berlin verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ArbGG handele, weil der Kläger aufgrund seiner gekündigten Stellung als Vorstandsvorsitzender der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gelte und eine weitere Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nicht existiere.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|