1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt ein höheres Honorar für seine vertragsärztliche Tätigkeit im Quartal 1/2011.
Der Kläger ist Internist mit dem Schwerpunkt Pneumologie und nimmt seit 1999 im Bezirk der Beklagten in Einzelpraxis an der fachärztlichen Versorgung teil. Seine Umsätze lagen im streitbefangenen Zeitraum unter den durchschnittlichen Umsätzen seiner Fachgruppe. Das galt jedenfalls auch für seine Umsätze im Vorjahr wie im Folgejahr.
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